IHR FAHRZEUG WURDE UNVERSCHULDET BESCHÄDIGT?
Nach dem ersten Schreck übernehmen wir den Rest für Sie. Wir kümmern uns schnell und unkompliziert um die Besichtigung und Schadenaufnahme Ihres Fahrzeugs, damit Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner und dessen Versicherung problemlos durchsetzen können. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommt für sämtliche unfallbedingten Schäden auf, so als wäre der Unfall nie geschehen.
8 Wichtigsten Punkte nach einem Unfall
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1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich das Recht, einen Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Beweissicherung sowie der Feststellung von Schadensumfang und -höhe zu beauftragen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die gegnerische Versicherung bereits eigenständig einen Gutachter beauftragt oder entsendet hat.
Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten. Bei sogenannten Bagatellschäden, also bei einer Schadenshöhe von etwa bis zu 750 Euro genügt oftmals ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt als Schadennachweis. -
2. Wer trägt die Kosten für die Begutachtung?
Bei eindeutiger Schuldhaftigkeit trägt Ihr Unfallgegner die Kosten für das von uns angefertigte Gutachten. Sie sind Teil Ihres Schadenersatzanspruchs. Wir rechnen dann direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.
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3. Ich bin nicht sicher, wer schuld ist. wie gehe ich vor?
Lassen Sie sich am besten vorher kostenlos von uns beraten, bevor Sie Entscheidungen treffen, deren Folgen nicht überschaubar sind.
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4. Sollte ich mich auf einen Sachverständigen der Gegenseite einlassen?
Nein, das sollten Sie nicht tun. Behalten Sie die Abwicklung Ihres Unfallschadens immer selbst in der Hand – auch dann, wenn Ihnen vor allem die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anbietet, die gesamte Schadensregulierung zu übernehmen. Achten Sie darauf, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger nicht durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschlossen wird.
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5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, die Erstattung der Reparaturkosten auf Grundlage eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens gegenüber dem Unfallgegner geltend zu machen oder alternativ eine fiktive Abrechnung vorzunehmen, bei der die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt wird. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung wird die Mehrwertsteuer jedoch nicht erstattet; sie ist nur zu erstatten, sofern sie tatsächlich im Zuge einer durchgeführten Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung anfällt. Im Falle eines Totalschadens kann die Höhe der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer insbesondere bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen auf Grundlage des Gutachtens bestimmt werden.
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6. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall
Die vollständige Beweissicherung hinsichtlich Schadenumfang und -höhe stellt sicher, dass dem Geschädigten sämtliche ihm zustehenden Ersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Sie dient darüber hinaus dazu, sämtliche am Fahrzeug entstandenen Schäden eindeutig festzustellen und bildet die Grundlage dafür, dass eine vollständige und ordnungsgemäße Schadensbeseitigung gewährleistet werden kann. Die Dokumentation von Schadenart und -umfang ist insbesondere auch in den Fällen erforderlich, in denen es nachträglich zu Streitigkeiten über den Unfallhergang oder über die ordnungsgemäße Durchführung der Reparaturmaßnahmen kommt. Zudem ermöglicht das Gutachten die exakte Feststellung der unfallbedingten Ausfallzeit des Fahrzeugs, womit Ansprüche auf Ersatzleistungen wie Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung rechtssicher belegt werden könne.
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7. Werkstatt des Vertrauens
Der Fahrzeughalter ist grundsätzlich berechtigt, sein Fahrzeug in einer von ihm frei gewählten Werkstatt reparieren zu lassen. Dies gilt in der Regel auch bei Kaskoschäden, selbst wenn im Versicherungsvertrag eine Werkstattbindung vereinbart wurde; allerdings kann es in solchen Fällen zu Kürzungen der Erstattungsleistung oder weiteren vertraglich vereinbarten Konsequenzen kommen. Es ist daher unerlässlich, den konkreten Wortlaut des jeweiligen Versicherungsvertrages sorgfältig zu prüfen, um Umfang und etwaige Einschränkungen des Wahlrechts hinsichtlich der Reparaturwerkstatt zu bestimmen.
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8. Rechtsanwalt
Der Geschädigte kann zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten dafür müss in der Regel die Versicherung des Verursachers übernehmen.